Rürup-Rente: Pfändung

Gibt es einen Pfändungsschutz bei der Basisrente (Rürup-Rente)?

Die Basisrente wird auch Rürup-Rente genannt. Sie eignet sich vor allem für Selbstständige, Freiberufler und Gutverdienende, um staatlich gefördert für den Ruhestand vorzusorgen. Die Steuervorteile, die die Basisrente während der Ansparphase bietet, machen sie zu einem beliebten Vorsorgeprodukt – insbesondere für diejenigen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Doch wie sieht es aus, wenn der Sparer in eine finanzielle Schieflage gerät: Ist die Rürup-Rente vor der Pfändung sicher?

Immer wieder ist zu lesen, dass bei Rürup Pfändungsschutz bestünde. Doch das ist so nicht ganz richtig. Wie so häufig bei juristischen Fragen kommt es auch hier auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Fakt ist, dass das eingezahlte Geld vor dem Renteneintritt nicht kapitalisiert werden kann. Es dient allein dem Vermögensaufbau zur Altersvorsorge und kann durch eine Kündigung des Vertrags nicht zurückverlangt werden. Die Basisrente lässt sich also nicht auflösen, abtreten – und ohne Hinterbliebenenschutz auch nicht vererben. Doch was bedeutet das für den Insolvenzschutz der Basisrente?

Was mit der Basisrente bei Insolvenz geschieht

Auch wenn viele Versicherungsverträge ein Abtretungs- bzw. Verpfändungsverbot vorsehen, heißt dies nicht, dass die Basisrente generell unpfändbar wäre. Im Falle einer Insolvenz des Versicherten bedeutet dies, dass auch dessen Rürup-Rente pfändbar ist – allerdings nur unter bestimmten Umständen und bis zu einer gewissen Grenze.

Inwieweit eine Rente gepfändet werden kann, ist in der Zivilprozessordnung §§ 850 Abs. 1, Abs. 3 b), 850 a bis 850 i, 851 Abs. 1 geregelt. Diese Paragraphen befassen sich mit dem Pfändungsschutz bei Altersrenten. Die Gesetzeslage sieht vor, dass laufende Rentenzahlungen wie Arbeitseinkommen behandelt werden müssen – und für Arbeitseinkommen gelten Pfändungsschutzvorschriften. Das heißt, sie können nur bis zu einem bestimmten Betrag gepfändet werden. Wie hoch dieser ist, kann der aktuellen Pfändungstabelle entnommen werden.

Bedingungen für den Pfändungsschutz

Bezieht der Schuldner Einkommen aus mehreren Quellen, erhält er beispielsweise zusätzlich zur Basisrente Zahlungen aus der gesetzlichen Rente oder übt er einen Minijob aus, kann der Gläubiger eine Zusammenrechnung aller Leistungen beim Vollstreckungsgericht erwirken. Dann werden alle Einnahmen des Schuldners zusammengezählt, um diese bis zum Pfändungsfreibetrag zu pfänden (§§ 851 c Abs. 3, 850 e Nr. 2, 2 a ZPO). Diese Regelung betrifft allerdings nur die Auszahlungsphase. Wie sieht es während der Ansparphase mit dem Pfändungsschutz bei Rürup aus?

Damit das eingezahlte Kapital einen begrenzten Pfändungsschutz genießt, muss es unübertragbar und unaufkündbar (§§ 851, 851 c ZPO) sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Rürup-Rente vor der Pfändung geschützt, sofern sie den Freibetrag gemäß § 851 c Abs. 2 ZPO unterschreitet. Wie hoch dieser ausfällt, ist vom Alter des Sparers abhängig. Und auch hier gilt: Werden verschiedene Rentenanwartschaften zusammengezählt (§ 850 e ZPO), kann sich eine Summe ergeben, die über dem Freibetrag liegt und damit gepfändet werden kann – selbst, wenn die einzelnen Posten unterhalb des Freibetrags liegen.

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Gut zu wissen:

Seit 2015 kann bei der Basisrente eine Einmalzahlung gewählt werden. Da der Pfändungsschutz nur für monatliche Leistungen besteht, ist die Einmalzahlung hiervon ausgenommen. Dort gilt stattdessen die Regelung, dass diese bis zu einem Gesamtbetrag von zwölf Monatsrenten unpfändbar ist.

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